Statuten

Art. 1        Unter dem Namen "Les Routiers Suisses, Sektion Solothurn" besteht als

                Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB eine Organisation der in der
                Dachorganisation "Les Routiers Suisses" zusammengeschlossenen Berufs-
                fahrer- und Fahrerinnen innerhalb der Sektionsgrenze. Sitz der Sektion       
                Solothurn ist der Wohnort des Präsidenten.
Art. 2        Die Sektion Solothurn ist politisch und konfessionell neutral.    
 
Art. 3        Die Sektion Solothurn bezweckt die Förderung der gegenseitigen Hilfe-
                leistung und Unterstützung der Berufsfahrer unter sich.
 
Art. 4        Die Sektion Solothurn ist bestrebt, diesen Zweck zu erreichen durch:
                Unterstützung der Bestrebungen zur Verbesserung der Verkehrs- und
                Berufsverhältnisse, ausserberufliche Weiterbildung, Pflege der Kamerad-        
                schaft sowie ein Angebot von Verbandsdienstleistungen an              
                dieSektionsmitglieder.
 
Art. 5        Mitglied der Sektion Solothurn kann jede(r) Berufsfahrer / -Fahrerin,
                sowie Freunde der Les Routiers Suisses werden. Die Aufnahme erfolgt
                gestützt auf die Eintrittserklärung an den Verband "Les Routiers Suisses".
                Die Aufnahme kann durch die Sektion verweigert werden, wenn dies im   
                Interesse des Verbandsansehen als notwendig erscheint.
 
Art. 5a      Passivmitglieder sind Sponsoren, Gönner und Spender, die mindestens
                die Höhe des Jahresbeitrages an die Sektion entrichten. Die Aufnahme    
                entscheidet der Sektions-Vorstand.
  
Art. 6        Der Austritt aus der Sektion Solothurn kann nur erfolgen: Bei Domizil-
                wechsel in eine andere Sektion ohne Kündigungsfrist. Bei Verbandsaus-  
                tritt nach vierteljährlicher Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjah- 
                res. Der Austritt ist schriftlich und eingeschrieben an das Generalsekreta-     
                riat der "Les Routiers Suisses" zu richten.
 
Art. 7        Mitglieder, welche den Interessen der Sektion Solothurn schaden, können
                von der Generalversammlung von der Sektion ausgeschlossen werden. 
                Bei schwerwiegenden Fällen können sie von der Delegiertenversammlung     
                vom Verband der Les Routiers Suisses ausgeschlossen werden.
 
Art. 8        Die Sektionsorgane:
                1.       Generalversammlung (GV)
                2.      Sektionsvorstand
                3.      Sektionsrevisoren
 
                Bei Sektionsversammlungen entscheidet das einfache Mehr. Auf Wunsch
                mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder hat die Wahl geheim zu
                erfolgen. Bei Stichentscheid zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
 
Art. 9        Die Sektionsmitglieder haben an die Sektionskasse einen, jährlich durch
                die Generalversammlung auf 2 Jahre festgesetzten, freiwilligen Jahresbei-
                trag zu entrichten. Dieser Beitrag ist unabhängig von den Verbandsbeiträ-
                gen. Mitglieder, die den freiwilligen Jahresbeitrag nicht bezahlen, gehen
                ihrer Rechte in der Sektion Solothurn verlustig und werden zu den Sek-
                tionsanlässen nicht mehr eingeladen. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht   
                bezahlt haben, müssen diesen beim Besuch eines Anlasses begleichen.
 
Art. 10      Die Generalversammlung findet statt, auf Beschluss des Vorstandes oder
                auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder. Diese Versammlung fasst für die     
                Gesamtmitgliederschaft verbindliche Beschlüsse. Die Generalversamm-        
                lung findet in der Regel im Monat Januar statt. Die Traktanden werden     
                jeweils in den letzten Sektionsnachrichten des laufenden Geschäftsjahres       
                publiziert.
 
                Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu unterbreiten:
 
                                         -   Jahresbericht des Präsidenten
                                         -   Jahresrechnung, Revisorenbericht
                                         -   Mutationen
                                         -   Wahl des Vorstandes und der Revisoren
                                         -   Jahresprogramm
                                         -   Budget
                                         -   Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
                                         -   Mitteilung und Ehrungen
 
Art. 11      Der Sektionsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand
                wird von der Versammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit steter
                Wiederwählbarkeit.
              
                Die Revisoren werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
                Der Vorstand und die Kandidaten sind wahlberechtigt.
                Der Vorstand unterliegt einer Kündigungsfrist von 3 vollen Monaten auf
                Ende eines jeden Geschäftsjahres.
 
Art. 12      Dem Vorstand liegen ob:  
 
                -   Führung der Sektion und Betreuung der Mitglieder
                -   Ausserberufliche Weiterbildung
                -   Bestimmung der Sektionsdelegierten
                -   Pflege der Kameradschaft
                -   Werbung von Mitgliedern
                -   Einzug des freiwilligen Sektionsbeitrages
                -   Anträge betreffend Ehrungen
     
Art. 13      Der Vorstand kann über einmalige Ausgaben bis Fr. 1000.-- selbständig
                entscheiden. Grössere Ausgaben über Fr. 1000.-- oder jährlich wiederkeh-
                rende über Fr. 500.-- unterliegen dem Beschluss der Generalversamm- lung.
 
Art. 14      Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Sektionsgeschäfte. Er vertritt die
                Sektion nach aussen und ist in steter Verbindung mit dem Vorstand.
                Präsident, Sekretär und Kassier sind unterschriftsberechtigt zu Zweien.
 
Art. 15      Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Sektion. Sie erstatten der
                Generalversammlung Bericht. Sie haben das Recht jederzeit mit Einver-
                ständnis des Präsidenten in die Rechnungsführung der Sektion Einsicht
                zu nehmen.
 
Art. 16      Auf Antrag des Vorstandes der Sektion Solothurn können durch die
               Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden:
                     
                       -   Vorstandsmitglieder
                       -   Mitglieder, welche mindestens 10 Jahre der Sektion Solothurn ange-   
                           hören und Mitglieder, welche ganz besonders um die Verdienste der
                           Sektion bemüht waren.
                       -   Ehren- und Freimitglieder werden vom Vorstand an die Generalver-
                          sammlung vorgeschlagen. Diese Mitglieder sind von der Bezahlung
                          des Sektionsbeitrages befreit, geniessen aber die gleichen Rechte wie   
                          die anderen Mitglieder.
         
 
Art. 17     Von der Generalversammlung und Vorstandssitzung ist vom Sekretär
               ein Protokoll zu erstellen.
         
Art. 18     Wird die Auflösung der Sektion Solothurn durch die Generalversamm-  
               lung beschlossen, so hat diese zu bestimmen, was mit dem Barvermögen  
               und dem Inventar der Sektion zu geschehen hat. Wird innerhalb von 5    
               Jahren nach der Auflösung keine neue Sektion Solothurn gegründet, so     
               verfällt alles Vermögen dem Verband "Les Routiers Suisses".
 
Art. 19     Gerichtsstand ist in allen Fällen Solothurn
                    
Art. 20     Diese neu verfassten Statuten ersetzen diejenigen von 1978 und treten
               per Generalversammlung 1997 in Kraft.
                     
                   
 
                                                             LES ROUTIERS SUISSES
                                                                    Sektion Solothurn
 
                                            Der Präsident:                      Der Sekretär
                                              
                                          Heinz Kirchhofer                Hans Dietschmann